Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Die Beförderung von Kurier- und Transportsendungen erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den §§ 407 ff. HGB, soweit nicht durch nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anders geregelt wird.

Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von KS RoadExpress schriftlich bestätigt wurden.


§ 2 Gegenstand der Leistungen

Die Beförderungsleistungen dieser AGB erstrecken sich auf alle Sendungen, die sich für die Beförderung mit Fahrzeugen eignen und umfassen den Transport, das Abholen und die Zustellung der Sendung, sofern nicht anderes vereinbart wurde.

Ausgeschlossen von der Beförderung sind Sendungen, die dem Beförderungsmonopol gemäß § 2 PostG unterliegen. Weiterhin sind Sendungen mit einem besonderen Wert ausgeschlossen, insbesondere - aber nicht ausschließlich - Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z.B. Antiquitäten, Edelsteine, Briefmarken, Kunstwerke, Gold, Silber, Unikate, oder sonstiger Schmuck, Geld oder Wertpapiere (insbesondere Schecks, Wechselwertpapiere, Sparbücher, Aktien oder sonstige Sicherheiten) sofern hierüber nicht vor Übernahme der Sendung mit KS RoadExpress eine Sondervereinbarung getroffen und eine Höherwertversicherung abgeschlossen wurde. Vom Transport außerdem ausgeschlossen sind gefährliche Güter, die der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unterliegen und als gefährlich mit besonderer Kennzeichnungspflicht eingestuft werden sowie jegliche Güter, die Menschen- / Tierleben oder deren Gesundheit oder das Transportmittel gefährden.

KS RoadExpress ist vor der Annahme von Sendungen nicht verpflichtet, deren Inhalt zu überprüfen. Die Annahme stellt keinen Verzicht auf die Rechte aus § 410 HGB dar. Dies gilt auch für die nach diesen Bedingungen ausgeschlossenen Güter. Sofern eine gefährliche oder vom Transport ausgeschlossene Sendung zum Absender zurück transportiert wird, haftet der Auftraggeber auch für die Kosten des Rücktransportes nach der jeweils gültigen Preisliste.


§ 3 Zahlungsbedingungen

Bei Teilnahme am Fahrschecksystem ist ein Fahrscheck durch den Auftraggeber zu unterzeichnen. Wurde vereinbart, dass der Empfänger die Vergütung zahlt, so bleibt der Auftraggeber zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, sofern der Empfänger die Zahlung verweigert. Soweit der Auftraggeber nicht Barzahler ist, sind Rechnungen bis spätestens zehn Tage nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu zahlen. Im Falle des Verzuges schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 3% p.a. über dem jeweils für einjährige Darlehen gültigen Euribor, mindestens aber 0,75% je angefangenem Monat. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, ebenso wie der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens.


§ 4 Zwischenfälle und Hindernisse

Die Übernahme und Ausführung eines Auftrages erfolgt, sobald es die Verkehrslage und Disposition der Kurierunternehmer gestattet.
KS RoadExpress hat keine Pflicht zur Prüfung der Verpackung oder des Inhaltes. 
Die Sendung ist
KS RoadExpress in beförderungsfähigem Zustand mit einer Verpackung im Sinne des § 411 HGB zu übergeben.
Ablieferungshindernisse, die nicht von dem Kurierunternehmer zu vertreten sind, entbinden den Auftraggeber nicht von der Zahlungspflicht. Der Kurierunternehmer unterrichtet den Auftraggeber über Ablieferungshindernisse unverzüglich.
Sendungen, deren Annahme vom Empfänger verweigert werden oder die aus anderen Gründen nicht zugestellt werden können, werden an den Auftraggeber auf dessen Kosten gemäß der geltenden Preisliste zurückgesandt, wenn nichts anderes vereinbart wurde.


§ 5 Haftung

Für den Verlust oder die Beschädigung der Sendung haften der Kurierunternehmer und seine Erfüllungsgehilfen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm Rohgewicht der Sendung (§ 431 HGB) oder bis maximal 50.000.- EUR, sowie auf den Ersatz der Transportvergütung der öffentlichen Abgaben und sonstigen Kosten aus Anlass der Beförderung. Werden nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt, so berechnet sich die Haftungs-höchstsumme nach dem Rohgewicht der gesamten Sendung, wenn dadurch die gesamte Sendung entwertet ist, sonst nur nach dem Rohgewicht des beschädigten oder verlorenen Teils der Sendung.
Bei Verspätung oder Vermögensschäden gelten ausschließlich die §§ 431 Abs. 3 und 433 HGB. 
Bei ausdrücklich höherer Wertangabe durch den Auftraggeber oder bei von der Beförderung ausgeschlossenen Gütern kann aufgrund zusätzlicher Beauftragung eine weitergehende Transportversicherung abgeschlossen werden (Prämie auf Anfrage). Die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffern 1. und 2. bleibt davon unberührt. Dem Versender steht der Deckungsanspruch aus der abzuschließenden Höherwertversicherung zu.
Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn
KS RoadExpress oder kooperierende Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden verursacht haben.
Die Schadensabwicklung erfolgt über die Firma
KS RoadExpress.


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Stand: 18. Dezember 2004